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Futility – vergebliche Medizin?

“Du siehst, wohin du siehst, nur Eitelkeit auf Erden; was dieser heute baut, reißt jener morgen ein…” schreibt im 17. Jahrhundert der Barockdichter Andreas Gryphius, und das liest sich genauso wie die Texte des Propheten Salomo aus dem Alten Testament über die VANITAS, die Vergeblichkeit: “Alles ist Eitelkeit”. Bei Salomo und im Barock ging es um die Vergänglichkeit des Irdischen und den Glauben, dass sowieso das Glück des Menschen erst im Jenseits zu finden sei. Im Barock erlebten die Menschen die Pestepidemie und den dreißigjährigen Krieg, im 20.Jahrhundert tobte der erste Weltkrieg und Paul Cezanne malte wieder das Vanitas – Motiv in seinem Stilleben mit Totenschädeln. Heute sagt man nicht mehr “Eitelkeit” in dieser Bedeutung, und auch ‘Vergeblichkeit’ wird im Deutschen selten benutzt. Man spricht eher von erfolglos, sinnlos, nicht lohnend, “ohne Sinn und Zweck”. In der Medizin hat sich zudem ‘frustran’ und ‘futile’ etabliert. Gibt es  futility – vergebliche Medizin?

Futility – vergebliche Medizin?

Dabei ist die Bedeutung von ‘frustran’ noch ziemlich klar und einfach. Ein  Wiederbelebungsversuch war dann frustran, wenn er nicht zum Erfolg führte. Es kann viele frustrane Versuche einer künstlichen Befruchtung geben, die zu immer mehr Wiederholungen führen. Hier sieht man schon, dass es einen großen Spielraum des Ermessens gibt. Will  sich ein Paar bei einer unter zehn Prozent liegenden Erfolgsaussicht einem so zermürbenden Prozess weiter aussetzen? Kann das trotzdem ‘sinvoll’ sein, also eben nicht ‘vergeblich’ in der Bedeutung von ‘sinnlos’?

Aber sonst? Kann ärztliche Bemühung um das Leben von Patient:innen überhaupt so verstanden werden? Ohne Sinn und Zweck sein, verlorene Liebesmüh? Der Begriff  ‘futile’ umfasst all dieses. “Die Natur macht nichts vergeblich” steht bei Aristoteles; aber ist das die ‘Natur’, die mit allen technischen Mitteln auf einer Intensivstation Lebensverlängerung anstrebt? Mit der langsam zuehmenden Erkenntnis, dass diese Lebensverlängerung auch  nur Leidensverlängerung bedeuten kann, begannen die Fragen bereits vor Jahrzehnten; 2021 rief dann die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften  SAMW zu einer breiten Diskussion über dieses Themas auf. Gleichzeitig erschien ein Positionspapier in Deutschland, welches die Frage der “Überversorgung” in der Intensivmedizin thematisiert: wie sei diese zu erkennen, zu benennen, zu vermeiden?

Übertherapie und Überversorgung

Unter Übertherapie werden medizinische Behandlungen verstanden, die für eine Heilung  keinen Zusatznutzen erbringen, aber auch nicht für die Linderung von Symptomen. Diese also unnötigen Maßnahmen sind dazu nicht risikofrei,  bedeuten daher nicht nur unnötige Kosten, sondern auch Schädigungen bis hin zu Todesfällen.

„Überversorgung“ dagegen ist der weitere Begriff aus der Gesundheitswissenschaft, dieser beinhaltet keine möglicherweise schädigenden, sondern unnötige und unwirtschaftliche Behandlungen. Dabei können viele andere Faktoren Einfluss haben:  gesellschaftliche Wertvorstellungen, Versorgungsstrukturen im Gesundheitswesen, medizintechnische Entwicklungen, rechtliche Regelungen, kommerzielle Interessen sowie die individuelle Arzt – Patienten-Beziehung; dazu kommen  die  oft  ganz falschen Vorstellungen und Erwartungen von Patient:innen und Angehörigen sowie Bevollmächtigten in Bezug auf die Intensivmedizin.

“Alles tun”?

Offensichtlich ist “alles tun” nicht unbedingt gleichzusetzen mit guter Gesundheitsverorgung. Natürlich soll man “alles” für mich oder meine Angehörigen tun! Angesichts aber der immer weiter wachsenden technischen Möglichkeiten einer “Lebensverlängerung”, die etwas verlängert, was für mich vielleicht nicht mehr “Leben” bedeutet, ohne Aussicht auf eine Besserung des Zustandes oder sogar Heilung, geht es doch eher darum, individuell eine Behandlung festzulegen, die meinem Willen  bestmöglich entspricht. Das ist am einfachsten, wenn eine Patientenverfügung vorliegt, die klar und eindeutig formuliert ist und auf die Situation zutrifft. Oft ist am Anfang bei einer Krankenhauseinweisung ja noch gar nicht klar, wie der Verlauf der Krankheit sein wird, und genau darum wird natürlich zunächst “alles” getan. Aber es kann der Punkt kommen, wo das medizinische Team absieht, dass “Futility” eingetreten ist. Dann muss entschieden werden, ab wann auf den Einsatz medizinischer Maßnahmen verzichtet werden sollte. Das nennt man ‘Änderung des Therapieziels’.

Gemeinsame Entscheidung

Eine Verpflichtung zur Behandlung besteht nur in Notfallsituationen. In jedem anderen Fall muss das medizinische Team zu Vorschlägen über medizinisch indizierte Maßnahmen kommen, über die dann mit den Patient:innen gemeinsam entschieden wird.  Dennoch wird dieser gemeinsame Entscheidungsprozess oft von Seiten der Ärzt:innen immer weiter verschoben. Dafür gibt es viele Gründe: Das Medizinstudium bildet zum “Retten” aus, die Grenzen der Medizin werden weniger aufgezeigt als ihre immer weiter steigenden Möglichkeiten. –  Nicht-Handeln wird als Versagen empfunden, als Verlieren in einem Kampf,  – ‘Weitermachen’ ist einfacher als die bewusste Konfrontation mit den Erwartungshaltungen und dem Druck von Patient:innen und Angehörigen. – Nicht zuletzt muss ein systemischer Druck erwähnt werden, ökonomische Gesichtspunkte in einem Krankenhaus, welches eine bestimmte Zahl von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erreichen will.

Was sagt das Recht?

Bei immer weiter zunehmenden rechtlichen Regulierungen, die viele Grauzonen übrig lassen, fühlen sich Ärzt:innen zudem häufig in der Defensive und fürchten Klagen und rechtliche Folgen. Dabei ist heute ganz klar: wenn sich Ärzt:innen und Patient:innen oder deren Vertreter:innen über eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme einig sind, dann bestehen aus rechtlicher Sicht keine Probleme!

Futility in der Medizin

Die große Frage ist also: wann besteht futility? Nachdem trotz jahrzehntelanger Diskussion schon seit den 70er Jahren der Begriff weiterhin nicht ganz klar war, hat  2022 die Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer eine hilfreiche Positionierung veröffentlicht, in der zwei Stufen von futility unterschieden werden: bei der einen kann die medizinische Maßnahme mit hundert Prozent Sicherheit nicht zum Erfolg führen. Es ist für jeden einsichtig, dass eine so sinnlose Maßnahme überhaupt nicht angeboten werden darf. Solche Situationen sind aber sehr selten. Die häufigen Probleme liegen in der zweiten Gruppe: es gibt viele medizinische Maßnahmen, die nach heutigem Wissen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Therapieerfolg führen. Es wird klar, dass hier eine Abwägung von Nutzen und Schaden individuell für alle Patient:innen stattfinden muss und dass es daher keine allgemein gültigen Regeln geben kann.

Wohl oder Wille?

Die Abwägung muss sich auf das individuelle Patientenwohl beziehen, und dieses “Wohl” definieren heute nach dem Gesetz nicht die Ärzt:innen, sondern nur die Patient:innen selbst. Der Patientenwille ist also das oberste Kriterium; es ist einfach zu hoffen, dass alle Menschen diesen Willen für sich selbst bestimmen und schriftlich niederlegen, diesen vor allem aber mit Vertrauenspersonen besprechen, für die sie dann frühzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellen.

Medizinische und ärztliche Indikation

Wenn eine Maßnahme im Hinblick auf ein Weiterleben mit einer für die Patient:innen akzeptablen Lebensqualität ‘futile’, also aussichtslos ist, somit das medizinische Therapieziel geändert werden soll, heißt das aber nicht, dass ‘aufgehört, nichts mehr getan’ wird. Es heißt, dass von diesem Punkt an die Palliativmedizin übernehmen sollte. Denn selbstverständlich bleibt ‘Hilfe’ für die Patient:innen als oberstes ärztliches Ziel bestehen. Eine der wichtigsten Aufgaben dürfte also sein, den Patient:innen oder ihren Vertreter:innen in dieser Situation den Unterschied zwischen medizinischer und ärztlicher Indikation aufzuzeigen und so zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.

Nicht ‘keine Medizin’, sondern Palliativmedizin

Diese andere Therapie wird von der Palliativmedizin geleistet. Auf der site der Universitätsklinik Jena findet sich  eine schöne Beschreibung: “Palliativmedizin ist die aktive, ganzheitliche Behandlung von Patienten mit einer fortschreitenden Erkrankung und einer begrenzten Lebenserwartung […]. Palliativmedizin bejaht das Leben und akzeptiert das Sterben als normalen Prozess. Sie will den Tod weder beschleunigen noch hinauszögern. Ziel in der Palliativmedizin ist der Erhalt der bestmöglichen Lebensqualität bis zum Tod. Die Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Krankheitsbeschwerden, psychischen, sozialen und spirituellen Problemen treten in den Vordergrund. Palliativmedizin ist interdisziplinär und multiprofessionell, d.h. die verschiedenen Berufsgruppen und Fachrichtungen in der medizinischen Versorgung arbeiten im Team miteinander.” Palliativmedizin umfasst die Behandlung und Betreuung nicht nur von von Patient:innen, sondern auch von deren Angehörigen.

Ärztliche und pflegerische Maßnahmen sind nicht vergeblich

Futility in der Medizin gibt es also so gesehen nicht: eine medizinische Maßnahme kann futile im Sinne von ‘nicht mehr nützlich’ im Hinblick auf Besserung und Heilung sein –  die ärztliche Maßnahme, Patient:innen Schmerzen oder Luftnot zu erleichtern, ist niemals futile im Sinne von ‘vergeblich’. Und da Patient:innen über die Maßnahmen entscheiden müssen, wäre es gut, wenn alle ihren Willen bilden und schon in jungen Jahren eine entsprechende Vorsorgevollmacht unterzeichnen.

 

Suizid und Beihilfe zur Selbsttötung

Suizid oder Selbsttötung ist keine Straftat. Jeder darf über sein Leben verfügen, das sagt auch das Gesetz. Probleme entstehen immer wieder da, wo Menschen für diesen Schritt Hilfe benötigen. Meist werden dann Ärzte gefragt. Bei diesen gibt es völlig entgegengesetzte, auf beiden Seiten aber begründete persönliche Einstellungen.

Das Recht: die Vorgeschichte

Anfang 2020 kippte das Bundesverfassungsgericht das bis dahin bestehende Verbot der sogenannten geschäftsmäßigen Sterbehilfe, weil dieses das Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschränke. Dieses Recht nämlich, so die Richter, schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und Hilfe von Anderen einzufordern. Es folgten neue Probleme, da als Helfer besonders die Ärzte gefragt waren, die aber einem Verbot durch die Berufsordnung gegenüberstanden. Zusätzlich beschloss der Bundesgesundheitsminister, Anträge von Suizidwilligen auf Bereitstellung eines tödlichen Medikaments abzulehnen. So kam es zu einem ganzen Jahr intensiver Diskussion, schließlich auch einer langen, sehr guten Bundestagsdebatte ohne Fraktionszwang, bei der mehrere Entwürfe als Vorschläge einer Regelung vorlagen. Mit  Stand August 2021 ist jetzt allerdings nur eins klar: eine Neuregelung für Deutschland wird es nicht mehr in der alte Legislaturperiode geben.

Wenn man informiert sein will, sollte man zunächst den Beschluss des BVG sehr genau lesen. Hätten das alle getan, wären wohl manche plakative Schlagzeilen in Medien entfallen, die behaupteten, dass sich jetzt jede*r 18- Jährige bei Liebeskummer mit ärztlicher Hilfe töten dürfe.  Das “Recht auf Selbsttötung“ , so ist beim BVG zu lesen, steht nur „zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen“  zu. Es gelten „dieselben Grundsätze wie bei einer Einwilligung in eine Heilbehandlung“  einschließlich von Beratung und Aufklärung. Der Suizidentschluss muss u.a. „unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung“  sein, darf aber auch nicht bloß Ausdruck einer „vorübergehende[n] Lebenskrise“ sein.

Selbstmord? Freitod? Suizid?

Beschäftigt man sich mit diesem schwierigen Thema, sollte man besonders auf die Begriffe achten. Zunächst ist scharfe Abgrenzung gegen “Tötung auf Verlangen” nötig, welche in Deutschland ja unverändert strafbar ist. Dann sollte man beachten, dass Selbsttötung oder Suizid ein wertfreier Begriff ist, der genau deshalb auch juristisch benutzt wird. Der “Selbstmord” beinhaltet eine Wertung, denn Mord ist ja ein Verbrechen. Auch “Freitod” hat ein begriffliches Problem in sich, denn nicht alle Suizide sind wirklich frei, also völlig selbstbestimmt. Das Gleiche gilt dann für die Beihilfe zum Suizid: hier sollte man Suizidassistenz benutzen oder eben auch “Beihilfe zum Suizid”. Es geht darum, dass ein voll selbstbestimmungsfähiger Mensch die „Tatherrschaft“ hat, und dass Helfer nur unterstützend wirken, z.B. indem sie das todbringende Medikament beschaffen. Formulierungen wie “Hilfe zum Suizid” oder “ärztlich unterstützter Suizid” sollte man aufgrund ihrer Unbestimmtheit vermeiden, juristisch machen sie “den Unterschied in der Tatherrschaft” nicht deutlich.

Alle, nicht nur Ärzte, dürfen jetzt in Deutschland Suizidassistenz durchführen. Praktisch wird aber am häufigsten der Versuch gemacht, Ärzte einzubinden, weil meist ein todbringendes Medikament gewünscht wird, welches Ärzte verschreiben müssten. Die Patienten sind ferner meist in ärztlicher Behandlung und wollen mit ihrem Arzt als Vertrauensperson auch darüber sprechen. Ferner muss ja eine krankheitsbedingte Einschränkung der freien Willensbildung ausgeschlossen werden.

Die Berufsordnung der Ärzte

„Der Arzt darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“. Das stand bis Mai 2021 in der Berufsordnung der Ärzte und wurde dann gestrichen. Das heißt, dass jetzt Ärzte frei und nur ihrem Gewissen folgend Suizidwillige unterstützen dürfen, ohne selbst dafür angeklagt zu werden. Es heißt nicht, dass Hilfe zur Selbsttötung ab jetzt als eine ärztliche Dienstleistung gilt. Ärzte haben kontroverse Einstellungen bei dieser neuen Herausforderung für das ärztliche Selbstverständnis. Wann werden denn Ärzte um eine solche Hilfestellung gebeten? Am häufigsten dann, wenn es sich um eine für die  Patienten unerträgliche Situation handelt. Das Problem dabei: Patienten wollen in diesen Fällen oft NICHT nicht leben, sondern nicht SO leben, was heißt, dass sie nur dann lieber sterben wollen, wenn ihre Situation sicher nicht veränderbar ist. Schon allein dies macht klar, wie vielfältig das Thema “Suizid” ist. Es geht um alles, was die Situation verändern kann, um Gesundheitssysteme und Gesellschaft genauso wie um das Individuum und seine Beziehungen. Wir wissen aus Studien, dass die sogenannte Suizidalität, also Gedanken daran, sich das Leben zu nehmen, zwar weit verbreitet, aber sehr schwankend ist, während die wirklich akuten lebensgefährdenden Phasen meist nur von kurzer Dauer sind, zum Beispiel im Rahmen von Verlusterleben und bei psychischen Erkrankungen. Speziell bei Jugendlichen spielen auch Scham über eine eigene Handlung, sozialer Ausschluss aus einer Gruppe oder Mobbing am Arbeitsplatz eine größere Rolle. Gerade hier sind aber Therapien meist erfolgreich, wenn sie rechtzeitig und unter Einbeziehung der Famiie erfolgen. An erweiterten Präventionsangeboten speziell für Kinder und Jugendliche wird gearbeitet.

Die Rolle der Ärzte beim assistierten Suizid

Schwere körperliche Erkrankungen sind meist keine ausreichende Erklärung für Suizidversuche. Die Krebsmediziner sagen uns, dass bei tödlichen Erkrankungen Suizidwünsche meist sogar nachlassen! Demgegenüber steht statistisch eine ansteigende Zahl von älteren Menschen ohne tödliche Erkrankung, die Suizidwünsche äußern. Von den Psychiatern wissen wir, dass Suizidgedanken meist unabhängig von psychischen Erkrankungen auftreten, Suizidversuche aber in der großen Mehrzahl im Kontext psychischer Erkrankungen erfolgen, bei denen doch die Freiverantwortlichkeit hinterfragt werden muss.

Was bedeutet die neue Rechtslage für Ärzte?

Gespräche über Suizidwünsche müssen möglich und “normal” werden, so dass Patienten leichter die Hemmschwelle überwinden können, mit ihren Ärzten zu sprechen. Ärzte müssen im Gespräch eine wertungsfreie Haltung einnehmen. Das klingt einfach und ist sehr schwer. Es setzt Schulungen der Ärzte voraus, vor allem aber eine Stärkung der “sprechenden” Medizin im gesamten Gesundheitssystem, in dem Patienten immer mehr darunter leiden, dass Ärzte einfach keine Zeit haben. Wer erlebt hat, wie zum Beispiel ärztliche Aufklärung vor medizinischen Eingriffen sich oft auf das Hinlegen eines möglichst rasch zu unterschreibenden Formulars beschränkt, weiß, welche Herausforderung das Einbeziehen von Gesprächen über Todeswünsche bedeutet. Das BVG hat aber bewusst und richtig hier einen Vergleich mit der ärztlichen Aufklärung thematisiert.

Ärzte müssen aber auch sehr gut über alle alternativen Möglichkeiten informiert sein und über Angebote sprechen, so z.B. alle Möglichkeiten der stationären und ambulanten Palliativmedizin. Tatsächlich kann diese ja in den allermeisten Fällen bei dem Wunsch von Patienten, nicht “so” weiterleben zu wollen ( also z.B. mit Schmerzen oder Luftnot ) sehr erfolgreich eingreifen. Gleichzeitig aber sollten Ärzte nicht beschönigen, sondern klarmachen, dass es wenige Fälle gibt, bei denen das nicht möglich ist und auch, dass Palliativmedizin nicht jedes Leiden gleich welcher Art behandeln kann. Ärztliche Aufgabe ist jetzt auch, den Patienten auf ihre direkte Frage zu sagen, ob (oder ob nicht) sie als behandelnde Ärzte in einem solchen Falle zur Hilfe bei einer Selbsttötung prinzipiell bereit wären, so dass die Patienten sich an andere Ärzte wenden können.

 

Suizidassistenz – was ist klar und was unklar?

Klar ist nach dem BVG – Urteil der Rechtsanspruch jedes Menschen auf Hilfe, wenn er oder sie den Entschluss zum Suizid gefasst hat. Klar ist jetzt nach der Änderung der Berufsordnung für Ärzte auch, dass Ärzte assistieren dürfen (nicht: müssen!). Dennoch bleiben viele Unklarheiten. Einige davon:

  • Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass es sich um eine freiverantwortliche Entscheidung handeln muss. Sollen Ärzte das wirklich allein beurteilen? Oder in einem Gremium? Wenn eine Krankheit die Willensbildung beeinflusst, z.B. bei schweren Depressionen, ist diese Feststellung sicher ärztliche Aufgabe. Was ist aber, wenn eine Krankheit das Motiv für den Entschluss darstellt? ( ” Ich falle wegen der Krankheit allen nur noch zur Last” oder ” Ich will SO nicht weiterleben”?) Hier geht es eher darum, Alternativen zu haben und anbieten zu können.
  • Da nach dem BVG das Recht auf Selbsttötung unabhängig vom Motiv besteht, also auch bei nicht kranken Menschen und unabhängig davon, ob die Gründe von außen nachvollziehbar sind, muss man auch fragen, wie und durch wen denn dann die genannten Bedingungen der Freiwilligkeit ( Nicht – Beeinflussung!) und Ernsthaftigkeit überhaupt überprüft werden könnten – und sogar sollten!

Assistierter Suizid, Aufgabe für Gesetzgeber

So bleibt noch viel zu tun und zu regeln, und ganz einig sind sich wohl alle im Augenblick nur über eins: das Urteil des BVG muss zu einer Verbesserung für die Menschen führen, auf dem Gesundheitssektor ebenso wie sozial und gesellschaftlich, sodass immer weniger Menschen Suizid “nur” deshalb planen, weil sie zuviel Schmerzen haben, weil sie im Alltag so alleingelassen werden, dass sie keinen Ausweg mehr sehen, oder weil sie meinen, jemandem zur Last zu fallen. Die Leopoldina hat sich mit verschiedenen maßgeblichen Faktoren beschäftigt und regt eine breite gesellschaftliche Debatte an. Suizidassistenz ist ein Thema, welches wie auch andere schwierige ethische Themen nach Regeln ruft, wobei es aber kaum eine ideale für Alle und Alles zutreffende gesetzliche Regelung geben kann, sondern nur “eine möglichst gute oder am wenigsten schlechte”, wie Prof. Woopen schon 2014 formulierte. Sicher ist nur eins: Wir brauchen bessere Aufklärung, mehr Palliativmedizin mit leichterem Zugang und mehr soziale Sicherheit. Das beste Ergebnis einer Präventionspolitik wäre, wenn Jeder das Gefühl haben könnte: ich habe ein Recht darauf, mich selbst zu töten; aber ich gebrauche dieses Recht nicht, weil ich andere Lösungen sehe.

 

Literaturtipps

Gronemeyer Reimer, A.Heller : Suizidassistenz 

Mathias Gockel: Sterbehilfe

F.v.Schirach: Gott

Hector Wittwer: Das Leben beenden. Über die Ethik der Selbsttötung

Ferner:

https://www.aem-online.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Stellungnahmen/AEM_Stellungnahme_Suizidhilfe_nach_BVerfG_Urteil_2020-06-24.pdf

https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2021_Diskussionspapier_Neuregelung_des_assistierten_Suizids.pdf

https://www.ethikrat.org/sitzungen/2020/recht-auf-selbsttoetung/

Hilfen bei Notlage – Suizidprävention:

https://www.suizidprophylaxe.de/hilfsangebote/hilfsangebote/

https://www.telefonseelsorge.de/telefon/

https://www.bapk.de/angebote/seelefon.html

 

Dank für Bild an No-longer-here auf Pixabay

 

 

 

Patientenverfügung in Corona – Zeiten

Eigentlich sollte man sich freuen: das wichtige Thema Patientenverfügung (PV) ist plötzlich überall präsent. Der Grund: die COVID-19 – Erkrankung durch das Coronavirus SARS – CoV – 2. Leider werden oft neue Ängste hervorgerufen. Daher dies gleich zu Anfang: lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Eine PV ist freiwillig, jeder hat das Recht, keine zu erstellen!

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